Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
