. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berechtigt, ihren Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten in Rechnung zu stellen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Zur Deckung ihres Aufwandes ist die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft berechtigt, ihren Kunden geleistete Dienste und gelieferte Drucksorten in Rechnung zu stellen.