Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Postverwaltungen der Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht bereinigt werden, so wird sie auf Verlangen einer der Postverwaltungen der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege geregelt.