Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vergütung

(1) Für jeden mit einer Sammelsendung an das österreichische Postamt 1150 Wien gemäß übermittelten Brief sowie für jede derart übermittelte Postkarte wird dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden die jeweils geltende österreichische Beförderungsgebühr für einen Inlandsbrief bzw. eine Inlandspostkarte in Rechnung gestellt.

(2) Die während eines Kalenderjahres gemäß Absatz 1 solcherart aufgelaufenen Beträge werden der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis gebracht.

(3) Die Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens begleicht die gemäß Absatz 2 mitgeteilte Vergütung binnen einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der gemäß Absatz 2 erfolgten Verständigung.