Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Pauschalvergütung

(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des wird monatlich gem. wie folgt festgesetzt:

0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100)

des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) des Postbusansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(2) Die Pauschalvergütung wird gem. unter Berücksichtigung mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.