Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des im festgelegten Gebietes (weitgehend naturnahe Almbewirtschaftung);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Almregion, die bereichsweise schitouristisch erschlossen ist und reizvolle Ausblicke auf die Bergkulisse der Kalkhochalpen ermöglicht.