Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Sprengel für die Polytechnischen Schulen in Kärnten sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach dem beziehen, und in den Polytechnischen Schulen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990, LGBl Nr 5/1991, mit der die Sprengel für die Polytechnischen Lehrgänge in Kärnten festgesetzt werden, außer Kraft.