2. Hauptstück
Amtshilfe
1. Abschnitt
Leisten von Amtshilfe
Aufgabe
. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt, auf Ersuchen Amtshilfe zu leisten,
1. auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung,
2. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach einer ausländischen Sicherheitsbehörde dient und Gegenseitigkeit besteht oder
3. wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach einer Sicherheitsorganisation dient.
(2) Auch ohne Ersuchen obliegt den Sicherheitsbehörden, Amtshilfe zu leisten,
1. durch Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) von Daten, für deren Übermittlung auch der Datenart nach eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, oder
2. wenn diese für eine ausländische Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht, oder
3. wenn diese für die Erfüllung der kriminalpolizeilichen Aufgaben von Interpol erforderlich ist.
