Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.