Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.