Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil
(1) Ersuchen gemäß Absätze 1, 2 und 7 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.
(2) Ersuchen gemäß und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;
in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.
(3) Ersuchen gemäß , 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:
In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;
in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.
(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in genannten nationalen Zentralstelle.
(5) Ist die Behörde, an die das Ersuchen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 gerichtet ist, für dessen Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.
