Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VI

Kooperationsbedingungen

Kosten

Wenn in diesem Vertrag oder in den Durchführungsvereinbarungen gemäß nichts anderes festgelegt ist oder zwischen den Sicherheitsbehörden im Voraus nichts anderes vereinbart wird, trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.