Verweisungen auf andere Gesetze
. (1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
