Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2025
. (1) Abweichend von erster Satz und Abs. 3 sowie und erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2025 wie folgt zu erhöhen:
1. wenn es nicht mehr als 6.060 Euro monatlich beträgt, um 4,6 %,
2. wenn es mehr als 6.060 Euro monatlich beträgt, um 278,76 Euro.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2024 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
