Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2022

. (1) Abweichend von erster Satz und Abs. 3 dieses Gesetzes sowie und erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2022 wie folgt zu erhöhen:

1. wenn es nicht mehr als 1.000 Euro monatlich beträgt, um 3,0 %,

2. wenn es über 1.000 Euro bis zu 1.300 Euro monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt,

3. wenn es über 1.300 Euro monatlich beträgt, um 1,8 %.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person umfasst alle im Dezember 2021 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verhältnis dieser Bezüge zueinander aufzuteilen.