5. ABSCHNITT
Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners
. Die bis 20, 23 bis 25 und 28 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.
