Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. ABSCHNITT

Versorgungsbezug des hinterbliebenen eingetragenen Partners

. Die bis 20, 23 bis 25 und 28 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.