Vorläufiger Witwen- und Witwerversorgungsbezug
. (1) Wenn der Anspruch auf Versorgungsbezug dem Grunde nach besteht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben wird, kann dem überlebenden Ehegatten vor Rechtskraft des Bescheides über die Höhe des Versorgungsbezuges ein vorläufiger Witwen- oder Witwerversorgungsbezug gewährt werden. Der vorläufige Versorgungsbezug soll den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug nicht überschreiten.
(2) Die vorläufigen Leistungen nach Abs. 1 sind auf den gebührenden Versorgungsbezug und die Sonderzahlungen anzurechnen. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Die vorläufigen Leistungen gemäß Abs. 1 bedürfen keiner bescheidmäßigen Zuerkennung.
