Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Die gemäß Postgesetz 1997 genehmigten Entgelte gelten als veröffentlichte Einzelsendungsentgelte gemäß .

(Anm.: Abs. 2 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

(3) Der gemäß einzurichtende Post-Geschäftsstellen-Beirat hat sich innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung () zu konstituieren. Die gemäß vorzunehmenden Entsendungen haben so zeitgerecht stattzufinden, dass die Einrichtung des Post-Geschäftsstellen-Beirates innerhalb dieser Frist sichergestellt ist.

(Anm.: Abs. 4 ist mit 31.12.2010 außer Kraft getreten.)

(5) findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung () bestehende Hausbrieffachanlagen, die lediglich die in vorgesehene Beschaffenheit eines geeigneten Eingriffsschutzes nicht aufweisen, ansonsten aber den Anforderungen gemäß , 4 und 5 entsprechen, keine Anwendung.