Transparenz
. (1) Entscheidungen der RTR-GmbH und der Post-Control-Kommission sind unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
(3) Der Tätigkeitsbericht der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH nach § 7 KOG hat auch den Bereich der Postregulierung zu umfassen.
