Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen für den Verkehr

(1) Für Kraftfahrzeuge im Sinn des des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, soweit sie nicht unter eine Ausnahme gemäß Abs 5 fallen, sind nach Maßgabe des Abs. 2 folgende Anordnungen umzusetzen:

a) eine Geschwindigkeitsbeschränkung (§ 52 lit. a Z 10a und 10b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 99/2005) von 30 km/h in dem durch den inneren Rand von Völkermarkter Ring, Viktringer Ring, Villacher Ring und St. Veiter Ring umgrenzten Teil des Sanierungsgebietes und

b) ein Fahrverbot () für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz.

(2) Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Abs. 1 jeweils in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres umzusetzen.

(3) Anordnungen gemäß Abs 1 wirken direkt auf Grund der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder, sofern die Voraussetzungen nach zutreffen, durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde ().

(4) Anordnungen gemäß Abs. 1 lit. b gelten nur für solche Kraftfahrzeuge, die nicht

a) unter einen Ausnahmetatbestand gemäß fallen oder

b) zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden.