Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in

.  (1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Platten- und Fliesenleger oder Platten- und Fliesenlegerin) zu bezeichnen.