Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzende textliche Festlegungen zur plangrafischen Darstellung Teil B - Örtliches Entwicklungskonzept

Ergänzende textliche Festlegungen dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn dies zur Erläuterung der plangrafischen Darstellung erforderlich ist. Die textlichen Festlegungen sind dabei auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.