Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinigung von Gemeinden

Im Fall der Vereinigung von Gemeinden hat die jeweilige Verbandsversammlung ehestmöglich nach Wirksamwerden der Vereinigung die von den dem Planungsverband angehörenden Gemeinden zu leistenden Beiträge in sinngemäßer Anwendung des neu festzulegen.