Haftung der Gemeinden untereinander
Die einem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach , im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach .
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Haftung der Gemeinden untereinander
Die einem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach , im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach .