Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung der Gemeinden untereinander

Die einem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach , im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach .