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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.12.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des § 3 Abs. 1 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.

(2) Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.

(3) Die Z 12, 14 und 18 des sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.