Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für Pensionskassenverträge zwischen dem Bund oder einer Gebietskörperschaft und einer Pensionskasse im Sinne des oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift tritt an die Stelle der in genannten Vereinbarungen nach dem BPG die Erklärung gemäß oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift.

(2) Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 dürfen dem PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift nicht widersprechen. § 3 BPG ist auf solche Pensionskassenverträge nicht anzuwenden.

(3) Die Z 12, 14 und 18 des sind auf Pensionskassenverträge gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.