Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:

1. die großflächige Verwendung von chemischen Mitteln zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und von anderen trinkwassergefährdenden Stoffen unter der genauen Bezeichnung und Beschreibung der Ausführung sowie erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen;

2. die Errichtung von Bauten, die nicht nach bewilligungspflichtig sind;

3. Bodeneingriffe aller Art, die nicht schon als Grabungen gemäß bewilligungspflichtig sind;

4. Kahlschläge bis einschließlich 0,5 ha.

(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.