Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG 1999 zu bestrafen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbestimmung
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG 1999 zu bestrafen.