Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Pilze: die Fruchtkörper von in der freien Landschaft vorkommenden wildwachsenden Pilzen;

2. freie Landschaft: Flächen, die nicht zur geschlossenen Ortschaft, zum Siedlungsbereich oder Hofverband zählen und nicht wie Vorgärten oder Hausgärten u.dgl. besonders gestaltet sind;

3. nahe Angehörige: die Vorfahren (Eltern, Großeltern), die Nachkommen (Kinder, Enkel) sowie der Ehegatte bzw. die Ehegattin einer Person.

4. Sammelgebiet: Gebiet in der freien Landschaft, in dem auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten mit dem Vorkommen von zum Verzehr geeigneten Pilzarten gerechnet werden kann.