Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.

(2) Die Evidenz hat zu enthalten:

1. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,

2. Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,

3. Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,

4. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,

5. Datum des Austritts aus der Apotheke,

6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für den Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.

(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß , erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.