Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausgleichsmaßnahme gemäß

. (1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die , 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie , 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(2) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die bis 15 gelten sinngemäß.