Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsfächer:

1. Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,

2. Anatomie und Physiologie,

3. Pathologie,

4. Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,

5. Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,

6. Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und

7. Arzneimittelrecht.

(2) Der Umfang aller Prüfungsfächer bestimmt sich danach, inwieweit deren Kenntnis erforderlich ist, um zu allen in der Berufspraxis einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten üblicherweise auftretenden Fragen im Hinblick auf Arzneimittel sachkundig Stellung zu nehmen.