Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist,
1. soweit betroffen ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen,
2. soweit betroffen ist, die Bundesregierung,
3. soweit die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen sind, die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates
betraut.
