Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Standards für die Hauskrankenpflege

Leistungen

(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

1. allgemeine Pflege,

2. Behandlungspflege,

3. therapeutische Pflege,

4. Prophylaxe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.