8. Abschnitt
Kundenschutz
Informationspflichten
Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.
