Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt Schulversuche

*) Schulversuche

Soweit die Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Einrichtung einer Modellregion nach § 131a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen gemäß mit dem Bund abzuschließen. Die Bildungsdirektion hat die zur Umsetzung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Abweichungen von Bestimmungen dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2009, 81/2017, 45/2018