. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vollziehung des dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
