Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

. Den Vorsitzenden, den Prüfern und Prüferinnen sowie den Schriftführern und Schriftführerinnen der

1. an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen,

2. an Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrer- und Lehrerinnenpersonalaufwand zur Gänze vom Bund getragen wird, und

3. von der Bildungsdirektion bestellten Vorsitzenden und Prüfern und Prüferinnen

gebührt eine Abgeltung gemäß dem Prüfungstaxengesetz, BGBl. Nr. 314/1976, nach Maßgabe der für eine entsprechende Externistenprüfung vorgesehenen Abgeltung.