Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen zu Pflegepersonen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Anerkennungen
Nach Umfang und Inhalt gleichwertige Ausbildungen zu Pflegepersonen sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger nach dem Muster der Anlage 4 anzuerkennen.