Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Wasserversorgung

Für jedes Heim muß vollkommen einwandfreies Wasser in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Soferne das Heim nicht an eine öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen ist, hat die Heimleitung jährlich einen von einer staatlichen Untersuchungsanstalt erstellten chemischen und bakteriologischen Wasseruntersuchungsbefund unaufgefordert dur zuständigen Verwaltungsbehörde vorzulegen.