Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen

Auf Pflegekinder- und Fürsorgeerziehungsheime im Sinne der und 2 dieser Verordnung die von öffentlichrechtlichen Körperschaften errichtet und betrieben werden, finden die Bestimmungen der Abschnitte III und IV und die Bestimmungen des dieser Verordnung keine Anwendung. Im übrigen sind die Bestimmungen des Abschnittes II auf diese Heime sinngemäß anzuwenden.