Anzeigepflicht
Von dem für die Führung eines Heimes jeweils Verantwortlichen sind der Landesregierung anzuzeigen:
a) jede bauliche Umgestaltung des Heimes, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung () oder Anerkennung () zugrundegelegten Zustandes herbeigeführt wird;
b) jede Veränderung in der Raumordnung, des Fassuungsvermögens oder der Widmung des Heimes, wenn dadurch eine Abweichung von dem der Bewilligung () oder Anerkennung () zugrundegelegten Zustandes bewirkt wird;
c) jede Änderung der Bezeichnung des Heimes und der Heimordnung;
d) jeder Wechsel in der Person des verantwortlichen Leiters des Heimes unter Angabe seiner fachlichen Ausbildung und Praxis;
e) jede Schließung des Heimes auf eine vier Wochen übersteigende Dauer; es sei denn, die vorübergehende Schließung erfolgt auf Grund sanitätspolizeilicher Vorschriften.
