Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kleindruckwerke

. Für die im angeführten Druckwerke gelten die bis 4 nicht. Von den folgenden unter fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach zustehende Stückzahl abzuliefern:

1. Schülerzeitungen;

2. Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);

3. zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;

4. Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;

5. Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch

a) andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;

b) Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;

6. Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;

7. Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.