Kleindruckwerke
. Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach zustehende Stückzahl abzuliefern:
1. Schülerzeitungen;
2. Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
3. zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
4. Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
5. Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
a) andere als die in der Z 6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
b) Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
6. Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
7. Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
