Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einfuhr aus einem Drittland

. (1) Pflanzgut gemäß § 14 Abs. 2 des Pflanzgutgesetzes 1997 darf nur eingeführt werden, wenn es von einem Einfuhrdokument begleitet ist, das folgende Angaben zu enthalten hat:

1. „EG-Qualität“;

2. Name des Ursprungslandes;

3. Name des Absenders;

4. Name des Empfängers;

5. Seriennummer;

6. Ausstellungsdatum des Dokumentes;

7. botanischer Name;

8. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

9. Menge;

10. Bestätigung, daß das Pflanzgut den Anforderungen des Pflanzgutgesetzes entspricht.

Die in und 3 angeführten Sonderbestimmungen für das Begleitdokument sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ist das Pflanzgut von einem Pflanzengesundheitszeugnis ( des Pflanzenschutzgesetzes 2018) begleitet, so können die Angaben gemäß Abs. 1 auf diesem eingetragen werden. Scheinen Angaben gemäß Abs. 1 nicht auf dem Pflanzengesundheitszeugnis auf, so sind sie in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses einzutragen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Z 7, BGBl. II Nr. 91/2018)