Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register

. (1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn

1. eine der Voraussetzungen gemäß oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder

2. den Pflichten gemäß nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.

(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.