Vollzugsklausel
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich , soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich des und des , soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
