Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vollzugsklausel

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich , soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres,

2. hinsichtlich des und des , soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.