3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Bis einschließlich zum 25. November 2013 dürfen Pflanzenschutzmittel überdies von unter der Verantwortung von sachkundigen beruflichen Verwendern stehenden verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden, wenn sie von diesen im Sinn des des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, unterrichtet worden sind.
