Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln

Im Lagerraum und in dessen unmittelbarem Nahbereich sind verboten:

a) das Essen und Trinken,

b) das Rauchen und das Hantieren mit Feuer,

c) die Durchführung von sonstigen gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißarbeiten und

d) die Aufbewahrung von leicht entzündbaren Materialien, die keine Pflanzenschutzmittel sind.