Pflanzenschutzmittelregister
. (1) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sowie Vertriebserweiterungen () sind bis zum Ende der Aufbrauchfristen in das Pflanzenschutzmittelregister mit einer fortlaufenden Nummer (Zulassungsnummer) einzutragen. Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zu veröffentlichen.
(2) In das Pflanzenschutzmittelregister sind einzutragen:
1. Datum und Dauer der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
2. Erneuerung, Aufhebung und Änderungen der Zulassung, Genehmigung oder Vertriebserweiterung,
3. Aufbrauchfristen gemäß Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
4. die Angaben gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
5. Referenzmitgliedstaat des gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Referenzmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, und
6. Ursprungsmitgliedstaat des gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittels sowie Handelsname und Zulassungs- oder Registernummer, unter der es im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.
(3) Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung () eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.
