Ausbildung in einem anderen Staat
Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen sinngemäß auch für in anderen als den in dessen genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.
