Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung in einem anderen Staat

Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen sinngemäß auch für in anderen als den in dessen genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.