Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtliche Stellen, Pflanzenschutzdienst

(1) Die hierfür bestimmten Amtlichen Stellen des Bundes sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung sowie, soweit ihnen Aufgaben nach bis 7 übertragen werden, die Bezirkshauptmannschaften, die Landwirtschaftskammer, die Gemeinden, die Personen nach und 6 sowie die Inspektoren und Laboratorien nach , bilden in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Sinne von des Pflanzenschutzgesetzes 2018 des Bundes.

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes wird im Amt der Landesregierung koordiniert.